Sind Sie auf die Umsetzung der E-Rechnungspflicht vorbereitet? Denn am 15.10.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das letzte Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen gemäß § 14 UStG veröffentlicht.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Regelungen zur Rechnungsausstellung für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, neu definiert. Ein zentraler Punkt der Neuregelung ist die begründete Verwendung elektronischer Rechnungen für inländische B2B-Umsätze. Ausnahmen gelten für Rechnungen über steuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) sowie Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Die Einführung der belastbaren elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Umsätze ist eng mit der gesetzlichen gesetzlichen Verpflichtung verbunden, bestimmte Rechnungsangaben künftig zeitnah und transaktionsbezogen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (Meldesystem).
Das BMF-Schreiben geht detailliert auf verschiedene Aspekte dieser Neuregelungen ein.
Wichtige Punkte:
- Neue Pflichten ab 2025 : Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen und Einführung einer Meldepflicht für Kassensysteme.
- Übergangsregelungen : Nach § 27 Abs. Nach § 38 UStG dürfen Rechnungsaussteller unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin andere Rechnungsformen nutzen.
- E-Rechnungsempfang : Für den Empfang elektronischer Rechnungen gilt keine Übergangsfrist. Ab dem 01.01.2025 muss der Rechnungsempfänger sicherstellen, dass er E-Rechnungen empfangen kann. Ein E-Mail-Postfach genügt hierfür, wobei kein gesondertes Postfach erforderlich ist. Alternativ können die durchgeführten anderen zulässigen Übermittlungswege vereinbart werden (siehe Rn. 40 des BMF-Schreibens).
Sollten Sie Fragen hierzu haben oder Unterstützung in der Umsetzung benötigen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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